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1.2.2019
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Wolf

Für eine naturverträgliche und ethische jagd

Begründung: Die bestehende traditionelle September Jagd zur Bestandsregulierung bleibt unangetastet

Die Sonderjagd  ist ein Problem für ehrbare Jäger und ebenso das Wild. Es kann nicht angehen, dass Jungtiere vor ihren Müttern sowie trächtige Muttertiere und Geissen vor ihren Jungtieren weggeschossen werden. Das ist ein Frevel an der Natur und jedem modernen Menschen und dem fortschrittlichen Jäger ein Gräuel

Die Vogeljagd ist ein Schiessfrevel als Zugabe zum Jagdpaten und waidmännisch eine Tierschutzsünde. Das SChneehuhn und der Birkhahn z.B. sind durch die Klimaerwärmung stark gefährdet und durch die zusätzliche Jagd in absehbarer Zeit auf die rote Liste verbannt. Nur Nahrungsangebot und Umweltbedingungen regulieren Vogelpopulationen.

Das Anfüttern und Fallentötungen ist eine veraltete und unnötige Jagdmethode – ein Hobbytöten ohne Sinn – sie entspricht nicht mehr den neuen Erkenntnissen. Kleinbeutegreifer, wie Fuchs, Edelmarder usw., haben eine wichtige Funktion im Hinblick auf ein gesundes und ökologisches Gleichgewicht in der Natur. Die Tiere werden angefüttert oder lebend in Fallen gefangen, wehrlos erschossen und entsorgt – eine überholte Auffassung der Jagd.

Winterruhe für alle Wildtiere keine Wildtiere dürfen im harten Überlebenskampf im Winter bejagt werden, sie brauchen alle Kräfte zum Überleben.

Tierschützer und Nichtjäger müssen im Amt für Jagd und Fischerei und in den Jagdkommissionen paritätisch vertreten sein, um den Schutz und die ethische Auffassung der Bevölkerung von der Jagd angemessen vertreten zu können.

Alkoholexzesse und ungenügende Treffsicherheit sind die Ursachen der im Kanton Graubünden im Vergleich zu anderen Kantonen hoher Zahl angeschossener Tiere. Die Wildtiere können oft nicht aufgespürt werden und verenden elendiglich. Bleimunition vergiftet Beutegreifer und Waldboden in erheblichem Ausmass und kann problemlos ersetzt werden. Moderne Munition ist bleifrei.

Kinder müssen zur eigenen, normalen Entwicklung vor Gewalt und Waffen geschützt werden.

Schadensbegrenzung nur im äussersten Notfall möglich, wenn alle anderen Massnahmen fehlschlagen:

  1. Trächtige, führende Hirschkühe sowie Rehgeissen und Ihre Jungen sind generell zu schützen.
  2. Fallen zum Töten und das anfüttern von Tieren sind zu verbieten.
  3. Alle nicht vom Bundesrecht geschützten Vögel sind nicht jagdbar.
  4. Generelle Winterruhe für alle Wildtiere vom 1. November bis zum Beginn der Hochjagd.
  5. Im Amt für Jagd und Fischerei, sowie in der Jagdkommission müssen Tierschützer/Jäger sowie Nichtjäger paritätisch vertreten sein.
  6. Bei der Ausübung der Jagd gelten Blutalkoholgrenzen gemäss der Strassenverkehrsgesetzgebung.
  7. Die Jagdeignung und Treffsicherheit sind periodisch zu überprüfen (analog zur Fahreignung im Strassenverkehr). Ab 2016 darf ausschliesslich bleifreie Munition verwendet werden.
  8. Kinder bis zu 12 Jahren dürfen nicht auf die Jagd mitgenommen werden udn dürfen schulisch nicht zur Jagd motiviert werden.
  9. Bei allen ausserordentlichen Schäden kann die Wildhut nur dann Regulierungen vornehmen, wenn alle anderen erdenklichen Schutzmassnahmen nicht zielführend sind.
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